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Glossar: Familienhilfe

Elternzeit

Die Elternzeit bezeichnet den gesetzlich geregelten Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes.

So können sich die Eltern in den ersten drei Jahren besonders intensiv um ihr leibliches, adoptiertes oder in Obhut genommenes Kind kümmern.

Die Sorge um den Arbeitsplatz entfällt: Während der Elternzeit darf man nicht gekündigt werden, und danach hat man Anspruch auf die alte oder eine gleichwertige Stelle.

Mütter und Väter können die Elternzeit allein oder gemeinsam nehmen. Diese muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden – auch mit der Angabe, wie lang sie sein soll.

Wer für die ersten beiden Jahre Elternzeit beantragt, kann danach noch ein drittes Jahr anhängen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann dieses Jahr auch später genommen werden, zum Beispiel, wenn das Kind in die Schule kommt. Wer bereits zu Beginn nur ein Jahr beantragt, verzichtet automatisch auf eine Verlängerung.

Beim Antrag muss dem Arbeitgeber auch mitgeteilt werden, ob und wie viel der/die Arbeitnehmer(in) während der Elternzeit arbeiten möchte. Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden ist zulässig.

Seit der Einführung des Elterngeld Plus zum 1. Juli 2015 haben Mütter und Väter die Möglichkeit, zwei Jahre Elternzeit im Zeitraum zwischen drittem und achtem Lebensjahr des Kindes zu beanspruchen. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. 

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